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AGB

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen von [Firmenname] gegenüber Kundinnen/Kunden („Kunde“), insbesondere Carrosseriearbeiten, Lackierungen, Parkschadeninstandsetzung, Glas-/Scheibenarbeiten, Polieren & Keramikversiegelung, mechanische Arbeiten, Sandstrahlen sowie Nebenleistungen (Diagnose, Probefahrt, Reinigung, Ersatzteilbeschaffung).

  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie schriftlich akzeptieren.

2. Offerte, Auftrag, Vertragsschluss

  1. Offerten sind, sofern nicht anders angegeben, [z. B. 14 Tage] gültig.

  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche/elektronische Auftragsbestätigung, Arbeitsbeginn oder Annahme des Fahrzeugs zur Ausführung.

  3. Der Kunde bestätigt, dass er verfügungsberechtigt ist (Eigentümer oder bevollmächtigt).

3. Kostenvoranschlag, Zusatzarbeiten

  1. Kostenvoranschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet – Schätzungen.

  2. Werden während der Arbeit zusätzliche, sicherheitsrelevante oder zur fachgerechten Ausführung notwendige Arbeiten erkennbar, dürfen wir diese nach Rücksprache ausführen. Ist eine Rücksprache nicht zumutbar (z. B. Zeitdruck/Sicherheit), dürfen wir notwendige Zusatzarbeiten ausführen und informieren den Kunden nachträglich.

4. Termine, Standzeiten, Abholung

  1. Termine/Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich als verbindlich zugesichert.

  2. Verzögerungen durch Lieferengpässe, versteckte Schäden, höhere Gewalt oder Dritte (Zulieferer, Versicherer) verlängern Fristen angemessen.

  3. Der Kunde holt das Fahrzeug spätestens binnen [z. B. 3] Arbeitstagen nach Fertigstellungsanzeige ab; danach können Stand-/Lagerkosten von CHF [Betrag]/Tag anfallen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentum an Teilen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise, sonst unsere aktuellen Stunden-/Materialansätze.

  2. Rechnungen sind sofort fällig, spätestens innert [z. B. 10] Tagen netto.

  3. Bei Zahlungsverzug können Verzugszins und Mahnkosten verlangt werden.

  4. Ausgebaute Teile können entsorgt werden, sofern der Kunde nicht vor Arbeitsbeginn schriftlich deren Rückgabe verlangt (ggf. gegen Aufwand-/Entsorgungskosten).

6. Ersatzteile / Material / Kundenteile

  1. Wir verwenden Originalteile, OEM- oder qualitativ gleichwertige Teile gemäss Absprache.

  2. Bei vom Kunden beigestellten Teilen/Material übernehmen wir keine Gewähr für Qualität, Passgenauigkeit und Folgeschäden; Mehraufwand wird verrechnet.

7. Probefahrten, Überführung, Diagnose

  1. Zur Prüfung/Fehlersuche sind Probefahrten und Diagnosen zulässig; der Kunde erteilt hierfür die Erlaubnis.

  2. Notwendige Kalibrierungen (z. B. Assistenzsysteme/ADAS nach Glas- oder Fahrwerksarbeiten) sind Bestandteil der fachgerechten Leistung, sofern erforderlich und verrechenbar gemäss Offerte/Absprache.

8. Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung (Werkvertrag)

  1. Der Kunde prüft das Fahrzeug bei Abholung und rügt erkennbare Mängel sofort. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu melden. (Im Werkvertragsrecht ist eine rechtzeitige Rüge zentral.) Mobiliar+1

  2. Bei mangelhafter Werkleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (insb. Nachbesserung; je nach Fall Minderung/Wandelung/Schadenersatz). Mobiliar+1

  3. Gesetzliche Verjährung: Bei beweglichen Werken grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme (Art. 371 OR). Gerichte ZH+1

  4. Primär hat Nachbesserung Vorrang, soweit zumutbar.

9. Besondere Hinweise je Leistungsbereich

9.1 Carrosserie / Parkschaden

  • Bei verdeckten Schäden (z. B. Halter, Sensorträger, Strukturteile) kann Mehrarbeit nötig werden (siehe Ziff. 3).

  • Fotos zur Dokumentation/Versicherung sind zulässig (siehe Datenschutz).

9.2 Lackierungen

  • Farbtonabweichungen sind bei Nachlackierungen technisch möglich (Alterung/UV, Vorlack, Untergrund).

  • Staubeinschlüsse/Orangenhaut im branchenüblichen Toleranzbereich gelten nicht als Mangel, sofern Funktion/Optik insgesamt fachgerecht sind.

9.3 Glas / Scheiben

  • Nach Scheibentausch können Kalibrierungen/Anlernprozesse erforderlich sein (z. B. Kamera/Radar).

  • Für Steinschläge außerhalb der reparierbaren Zone bzw. Folgerisse haften wir nicht, sofern fachgerecht gearbeitet wurde.

9.4 Polieren & Keramikversiegelung

  • Ergebnis hängt von Lackzustand/Vorschäden ab (Steinschläge, tiefe Kratzer, Klarlackschäden).

  • Die Haltbarkeit einer Keramikversiegelung setzt korrekte Pflege voraus (pH-neutrale Wäsche, keine aggressiven Chemikalien, keine Waschanlagenempfehlung wenn ausgeschlossen). Pflegehinweise werden übergeben; Abweichungen können die Standzeit reduzieren.

9.5 Mechanik

  • Diagnosen sind Fehlerstands-bezogen; intermittierende Fehler können trotz sorgfältiger Prüfung wieder auftreten.

  • Bei sicherheitsrelevanten Mängeln können wir die Herausgabe zur Weiterfahrt verweigern, soweit erforderlich (Gefahr im Verzug).

9.6 Sandstrahlen

  • Sandstrahlen kann je nach Material/Wandstärke zu Verzug/Oberflächenänderung führen. Der Kunde bestätigt Materialzustand/Zweck; wir beraten, können aber versteckte Materialschwächen nicht ausschließen.

10. Haftung

  1. Wir haften für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

  2. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.

  3. Für im Fahrzeug belassene Wertgegenstände übernehmen wir keine Haftung; bitte vor Abgabe entfernen.

11. Zurückbehaltungsrecht

Zur Sicherung unserer fälligen Forderungen können wir das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

12. Datenschutz

Es gilt unsere Datenschutzerklärung (siehe unten). Die Informationspflichten nach DSG bleiben vorbehalten. edoeb.admin.ch+1

13. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt Schweizer Recht.

  2. Gerichtsstand ist [Ort/Kanton], soweit gesetzlich zulässig.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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